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Bekanntmachung gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die im § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde Adelsried wird hiermit darüber informiert, dass er gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht hat, der Übermittlung seiner Daten nach Absatz 1 BMG zu widersprechen.
Bürger der Gemeinde Adelsried können eine Übermittlungssperre beim Einwohnermeldeamt beantragen; den Antrag auf Übermittlungssperre können Sie auf unserer Homepage über das Bürgerserviceportal stellen oder direkt im Einwohnermeldeamt abholen.